Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

Art 97 § 34 Vorabverständigungsverfahren

Stand: 09.06.2021

Bund1 Entscheidung

§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

Art 97 § 33 Art 97 § 35